Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

von Püschel Healthcare Consulting, nachfolgend MP genannt.

1. Geltung

Für MP Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

2. Vertragsabschluss

MP Angebote sind hinsichtlich des Preises, der Menge, der Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge werden für MP erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch entsprechende Lieferung verbindlich.

3. Lieferung

MP ist zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen in zumutbaren Grenzen gelten als Vertragserfüllung. Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach Ende der Nachfrist zu. Diese besteht nur bezüglich der nicht gelieferten Ware, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Käufer nachweislich nicht von Interesse. Ersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Unvorhergesehene Ereignisse (ob bei MP oder beim Zulieferer eingetreten) wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse, Krieg, Arbeitskämpfe und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien MP für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkung von der Lieferverpflichtung. Ereignisse dieser Art berechtigen MP, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Haftung wegen Vertragsverletzung

Bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch MP oder durch Erfüllungsgehilfen von MP haftet MP nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von MP beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, gegebenenfalls auf Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

5. Rücktritt

Hat der Käufer bei Abschlüssen (Sukzessiv Lieferungen) bis zum Ablauf der Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, hat MP das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist eine frühere Lieferung nicht bezahlt oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist MP
berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist MP zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

6. Preise

Die MP Preise gelten ab Versandstätte ausschließlich Verpackung soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Bestellungen unter € 100,00 wird eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 erhoben und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. MP behält sich vor, die durch Beachtung besonderer Versandvorschriften des Käufers entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Erhöhungen oder Neubegründungen der auf Erzeugung, Vertrieb, Transport etc. der Waren liegenden Kosten einschließlich öffentlicher Lasten berechtigen MP bei Abschlüssen (Sukzessiv Lieferungsverträgen) zur Erhöhung der Preise. Gleiches gilt für Lieferungen, die erst nach 4 Monaten gerechnet vom Vertragsabschluss durchgeführt werden sollen. Für die Berechnung sind die in unserer Versandstätte festgestellten Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.

7. Zahlung

Neukunden werden zunächst nur gegen Vorkasse beliefert. Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn MP über den Gegenwert der Forderung endgültig verfügen kann. Die MP Rechnungen sind rein netto am Tag der Rechnungslegung fällig. Zur Vereinfachung der Bankgeschäfte kann der Kunde auch ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen. Den Lastschrifteinzug kündigt MP dem Kunden in der Rechnung an. Die SEPA-Lastschrift wird innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende/Feiertag, so verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag.
Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift gehen zu Lasten des Käufers. Zusätzlich dazu muss MP eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 erheben und der Verzug beginnt mit dem Tage der Rückbelastung des Kontos.
Für nach Verzugseintritt entstandene Mahnkosten wird eine Mahnkostenpauschale in Höhe von je € 5,00 für die 1. und 2. Mahnung (Mahnstufe 1, 2) und eine Gebühr in Höhe von € 10,00 für die 3. und jede weitere Mahnung (Mahnstufe 3) zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Versand und Gefahrtragung

Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch MP nach bestem Ermessen. MP wird sich bemühen, Wünsche des Käufers dabei angemessen zu berücksichtigen. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle frachtfreier Lieferung. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Käufer überlassen.

9. Rücksendungen

Die Rückgabe gekaufter Ware ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MP möglich. Ohne unsere Zustimmung zurückgesandte Waren werden wir unfrei zurückschicken. Rückwaren reisen grundsätzlich auf Gefahr und zu Lasten des Absenders. Bei der Vergütung des Wertes zurückgegebener Ware wird MP je nach Verwendbarkeit der Ware folgende Abzüge vornehmen: Bei Waren, die ohne weiteres wieder abgegeben werden können, 10 % des Nettowertes, mindestens jedoch € 25,00. Nicht mehr verwendungsfähige oder überalterte Ware wird von MP nicht vergütet. MP übersendet in diesem Falle eine Vernichtungserklärung

10. Gewährleistung bei Mängelrügen

Die Verarbeitung der von MP gelieferten Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Verarbeitungsvorschläge von MP sind – auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter – unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Prüfung der durch MP gelieferten Waren auf ihre Eignung und Zwecke. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort sorgfältig – erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung – untersucht und MP die vermeintlichen Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft, nachweislich verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat. Unterlässt er die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel der Ware bei Gefahrübergang leistet MP Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers, kostenlosen Ersatz. Sollte eine Ersatzleistung nicht möglich sein, misslingen oder von MP nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, ist MP zur Wandlung oder Minderung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11. Entsorgung von Elektro-/Elektronikgeräten

Wir übernehmen keine Verpflichtungen/Kosten im Zusammenhang mit der Rücknahmepflicht von Elektro-/Elektronikgeräten (§ 10 Abs. 2 ElektroG). Der Käufer verpflichtet sich, falls vom Hersteller nicht anders geregelt, Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen oder an den Hersteller zurückzugeben. Kosten, die der Hersteller an MP weiter gibt, werden von MP an den Käufer weitergegeben.

12. Eigentumsvorbehalt

Alle von MP gelieferten Waren bleiben MP Eigentum, solange MP aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen ihn habt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten sowie zu veräußern. Außer gewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen etc., sind jedoch unzulässig. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für MP vor, ohne dass für MP daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, MP nicht gehörenden Waren steht MP der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Käufer MP im Verhältnis des Faktura Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und die neue Sache unentgeltlich für MP verwahrt. Mit der Annahme der Ware von MP tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung der MP Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung der in MP Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten an MP ab, bei in MP Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Faktura Wertes) der MP Ware.
Dem Käufer ist die Einziehung der an MP abgetretenen Forderungen so lange gestattet, wie er seinen Verpflichtungen MP gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf MP Verlangen hat der Käufer an MP die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen. Zugriffe Dritter auf die in MP Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und an MP abgetretenen Forderungen sind MP vom Käufer unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der an MP abgetretenen Forderungen die MP Forderung an den Käufer um insgesamt mehr als 20 vom Hundert, so ist MP auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer MP den Stand (Höhe, Fälligkeit etc.) der an MP abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist.

13. Vertragsverletzungen

Vertragsverletzungen des Käufers berechtigen MP vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandstätte, Erfüllungsort für die Zahlung ist Gummersbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach MP Wahl das für den Geschäftssitz von MP und im Übrigen sachlich zuständige Gericht oder die für den Wohnsitz des Käufers zuständigen Gerichte. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht; das einheitliche Kaufgesetz findet keine Anwendung.

15. Datenschutzklausel

MP ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Stand: September 2015